Wenn ein Arzt eine Gegenleistung dafür fordert, dass er bei der Verordnung von Medikamenten einen bestimmten Anbieter bevorzugt, kann ihn dies drei Jahre ins Gefängnis bringen oder eine hohe Geldstrafe kosten. In besonders schweren Fällen kann die Strafe sogar fünf Jahre Haft sein. Die gleichen Strafen drohen Pharmavertretern, die Ärzten eine Gegenleistung dafür versprechen, dass sie ihre Arzneimittel bevorzugen.
Doch schon während des Beschlusses des neuen Gesetzes wies der Bundesrat darauf hin, dass „bereits jetzt Strafbarkeitslücken im Gesetz“ absehbar seien. Diese könnten insbesondere dort auftreten, wo kein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern besteht:
bei der Verordnung patentgeschützter (und damit in Monopolstellung) angebotener Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel oder Medizinprodukte
bei der allgemeinen – und gegebenenfalls medizinisch gar nicht indizierten – Steigerung von Bezugs-, Verordnungs- oder Zuweisungsmengen
bei Arzneimittelverordnungen, die sich allein auf den Wirkstoff beziehen
Eine wirksame Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen müsse deswegen nicht nur auf den Wettbewerbsschutz, sondern auch auf den Patientenschutz abzielen. Zusätzlich dazu ist das Gesetz so eng gefasst, dass Apotheker „aus dem tatsächlichen Anwendungsbereich der Regelungen“ herausfallen:
„Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu beobachten, ob zukünftig in der Praxis die vorbeschriebenen Strafverfolgungslücken in einem Umfang auftreten, der geeignet ist, das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitssystem zu beeinträchtigen. Sollte dies der Fall sein, müssten die notwendigen gesetzlichen Änderungen im Sinne dieser Entschließung vorgenommen werden.“
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